Rechtsanwalt

Ulrich Brasche

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht sowie Insolvenzverwalter

Rechtsanwalt

Ulrich Brasche

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht sowie Insolvenzverwalter

Rechtsanwalt

Ulrich Brasche

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht sowie Insolvenzverwalter

Rechtsgebiete

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht (seit 1999) berate und vertrete ich als erfahrener Arbeitsrechtler sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sowie Betriebsräte in allen Angelegenheiten, die mit dem Arbeitsrecht in Zusammenhang stehen.

Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit lag zunächst im zivilen Baurecht. Dazu gehören u. a. die Beratung und Vertretung privater Bauherren und Immobiliengesellschaften gegenüber den Generalunternehmern und den bauausführenden Firmen.

Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit als Prozessanwalt für Insolvenzverwalter bin ich mit der Durchsetzung insolvenzspezifischer Ansprüche, wie z. B. der Insolvenzanfechtung, vertraut sowie mit deren Abwehr. Auch die Vertretung von Geschäftsführern, die wegen Insolvenzdelikten strafrechtlich verfolgt werden, gehört zu meinem Leistungsspektrum.

Zum Verkehrsrecht gehört auch die Vertretung der Mandanten in Bußgeldsachen gegenüber der Behörde oder im anschließenden Verfahren vor dem Amtsgericht. Auch die Vertretung in Verkehrsstrafsachen, z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort oder fahrlässiger Körperverletzung, gehört zum Verkehrsrecht im weiteren Sinne.

Die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche meiner Mandanten aus verschieden Anspruchsgrundlagen, wie z. B. aus Werkverträgen, Mietverträgen oder Arztverträgen, gehört zu meinem Alltagsgeschäft.

Seit Beginn meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt werde ich ständig mit der Vertretung von Mietern und Vermietern betraut.

Aktuelles

von websitebuilder 21. April 2021
Das Amtsgericht Cottbus hat als Insolvenzgericht zugunsten eines Schuldners in der Wohlverhaltensperiode entschieden, dass eine im Dezember 2020 vom Arbeitgeber ausgezahlte steuerfreie Corona-Prämie unpfändbar ist. Da eine Spezialregelung der Unpfändbarkeit der Corona-Prämie außerhalb der Altenpflege nicht vorliegt, hat sich das Amtsgericht zur Begründung der Unpfändbarkeit auf § 850a Nr. 3 ZPO bezogen. Danach sind Aufwands-entschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, unpfändbar. Da der Schuldner im hier vorliegenden Fall mit der Beschaffung der Masken und der Desinfektionsmittel betraut war, die Hygieneartikel bereitgestellt und nach bestückt hat, so dass der Betrieb ohne Einschränkungen weitergeführt werden konnte, sah das Amtsgericht den Tatbestand der Vorschrift als erfüllt an. Unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Hygienevorkehrungen aufgrund der Corona-Pandemie war die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung mit besonderen Belastungen und besonderem Aufwand verbunden, der durch die Corona-Prämie abgegolten werden sollte. Der Sinn der Befreiung ist zudem, dass die Prämie uneingeschränkt den Beschäftigten als Anerkennung zugewandt wird. Daher darf sie auch nicht gepfändet werden. Andernfalls kommt der Bonus den Gläubigern und nicht den Beschäftigten zugute. Damit wäre der Zweck der Sonderzahlung verfehlt, wie bereits das Amtsgericht Zeitz im Beschluss vom 10.08.2020 - 5 M 837 / 19 festgestellt hat. 

Referenzen

Ich berate und vertrete zahlreiche Firmen in arbeitsrechtlichen und vertraglichen Angelegenheiten. Nachfolgend habe ich die Firmen aufgelistet, die freundlicherweise einer Veröffentlichung des Mandatsverhältnisses zugestimmt haben.

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