Das Amtsgericht Cottbus hat als Insolvenzgericht zugunsten eines Schuldners in der Wohlverhaltensperiode entschieden, dass eine im Dezember 2020 vom Arbeitgeber ausgezahlte steuerfreie Corona-Prämie unpfändbar ist.
Da eine Spezialregelung der Unpfändbarkeit der Corona-Prämie außerhalb der Altenpflege nicht vorliegt, hat sich das Amtsgericht zur Begründung der Unpfändbarkeit auf § 850a Nr. 3 ZPO bezogen. Danach sind Aufwands-entschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, unpfändbar. Da der Schuldner im hier vorliegenden Fall mit der Beschaffung der Masken und der Desinfektionsmittel betraut war, die Hygieneartikel bereitgestellt und nach bestückt hat, so dass der Betrieb ohne Einschränkungen weitergeführt werden konnte, sah das Amtsgericht den Tatbestand der Vorschrift als erfüllt an. Unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Hygienevorkehrungen aufgrund der Corona-Pandemie war die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung mit besonderen Belastungen und besonderem Aufwand verbunden, der durch die Corona-Prämie abgegolten werden sollte.
Der Sinn der Befreiung ist zudem, dass die Prämie uneingeschränkt den Beschäftigten als Anerkennung zugewandt wird. Daher darf sie auch nicht gepfändet werden. Andernfalls kommt der Bonus den Gläubigern und nicht den Beschäftigten zugute. Damit wäre der Zweck der Sonderzahlung verfehlt, wie bereits das Amtsgericht Zeitz im Beschluss vom 10.08.2020 - 5 M 837 / 19 festgestellt hat.
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